Mit Urteil vom 1.Mai 2025 (5A_316/2025) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegen- den Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen nicht ein C1 25 36 ENTSCHEID VOM 31. MÄRZ 2025 Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführer gegen KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZBEHÖRDE VISP, Beschwerdegegnerin (Kindesschutz; Rechtsverweigerung /-verzögerung)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Im Kindesschutzverfahren kann jederzeit beim Kantonsgericht Wallis eine Be- schwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung der Kindesschutzbehörde er- hoben werden, wobei darüber ein Einzelrichter entscheidet (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450a Abs. 2 und Art. 450b Abs. 3 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 und Abs. 2 EGZGB).
E. 1.2 An eine Laienbeschwerde sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, wobei auch hier innert der Rechtsmittelfrist der klare Wille zur Anfechtung bekundet und dar- getan werden muss, weshalb der Entscheid angefochten wird bzw. geändert werden soll (Bundesgerichtsurteile 1C_434/2018 vom 1. Februar 2019 E. 4.4, 6B_280/2017 vom
9. Juni 2017 E. 2.2.2). Indessen können die Anträge insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (vgl. BGE 137 III 617 E 6.2; Bundesgerichtsurteil 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2). Der Kindsvater rügt insbesondere die Untätigkeit der Behörden, weshalb seine Eingaben als Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden zu behandeln sind. Die Begründungsanforderungen sind für einen Laien gerade noch erfüllt, womit grund- sätzlich auf die Beschwerden einzutreten ist.
E. 1.3 Im Kindesschutzverfahren gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO und Art. 446 Abs. 1 ZGB). Diese Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen erfolgt im öffentlichen In- teresse, um möglichst ein mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmendes Urteil zu garantieren (Bundesgerichtsurteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1). Zu- dem ist im Kindesschutzverfahren die Offizialmaxime anwendbar, nach der das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 446 Abs. 3 ZGB).
E. 1.4 Der Kindsvater beantragt eine Verlagerung des Verfahrens nach D _________ (S.
E. 4 Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 31. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Mit Urteil vom 1.Mai 2025 (5A_316/2025) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegen- den Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen nicht ein C1 25 36
ENTSCHEID VOM 31. MÄRZ 2025
Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer
gegen
KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZBEHÖRDE VISP, Beschwerdegegnerin
(Kindesschutz; Rechtsverweigerung /-verzögerung)
- 2 - Verfahren
A. Mit Teilurteil vom 2. September 2019 erkannte das Bezirksgericht Visp, dass die zwischen A _________ (fortan: Kindsmutter) und X _________ (fortan: Kindsvater) ge- schlossene Ehe geschieden wird. Das gemeinsame Kind B _________, geb. am xx.xx 2012, (fortan: gemeinsames Kind) verbleibt unter gemeinsamer elterlicher Sorge. Der Kindsmutter kommt das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht im Sinne von Art. 301a ZGB zu. Das gemeinsame Kind wird unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Der Kinds- vater und das gemeinsame Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen per- sönlichen Verkehr (S. 17 ff.). B. Mit Beschluss vom 6. Juli 2021 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (fortan: KESB) für das gemeinsame Kind eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an und ernannte eine Beiständin vom Amt für Kindesschutz (fortan: AKS; S. 38 ff.). C. Die KESB ersuchte am 15. Juli 2024 bei der Beiständin um einen Situationsbericht betreffend das gemeinsame Kind (Akten KESB S. 70). Der entsprechende Zwischenbe- richt vom 31. Oktober 2024 ging am 6. November 2024 bei der KESB ein (Akten KESB S. 88 ff.). D. Mit Beschwerde vom 18. November 2024 (Postaufgabe im Ausland; Eingang beim Kantonsgericht am 25. November 2024) machte der Kindsvater unter anderem sinnge- mäss eine Kindeswohlgefährdung und die Untätigkeit der Behörden geltend (Akten KESB S. 102 ff.). Mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 wies das Kantonsgericht diese Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Akten KESB S. 116 ff.). E. Am 21. Februar 2025 reichte der Kindsvater zwei Eingaben beim Kantonsgericht ein, in welchen er unter anderem sinngemäss eine Kindeswohlgefährdung, eine Verletzung des Sorgerechts und die Untätigkeit der Behörden geltend macht sowie eine Verlage- rung des Verfahrens nach D _________ beantragt (S. 1 ff.). F. Der KESB wurden diese Eingaben am 21. Februar 2025 zugestellt und Gelegenheit geboten, sich zu den Vorbringen zu äussern (S. 8). Die KESB reichte am 5. März 2025 die Akten ein und nahm zu den Eingaben des Kindsvaters Stellung (S. 10 ff.). Diese Stellungnahme wurde dem Kindsvater am 6. März 2025 zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu innert zehn Tagen zu äussern (S. 170). Der Kindsvater hinter- legte am 25. März 2025 eine weitere Eingabe (S. 172 ff.).
- 3 - Sachverhalt und Erwägungen
1. 1.1 Im Kindesschutzverfahren kann jederzeit beim Kantonsgericht Wallis eine Be- schwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung der Kindesschutzbehörde er- hoben werden, wobei darüber ein Einzelrichter entscheidet (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450a Abs. 2 und Art. 450b Abs. 3 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 und Abs. 2 EGZGB). 1.2 An eine Laienbeschwerde sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, wobei auch hier innert der Rechtsmittelfrist der klare Wille zur Anfechtung bekundet und dar- getan werden muss, weshalb der Entscheid angefochten wird bzw. geändert werden soll (Bundesgerichtsurteile 1C_434/2018 vom 1. Februar 2019 E. 4.4, 6B_280/2017 vom
9. Juni 2017 E. 2.2.2). Indessen können die Anträge insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (vgl. BGE 137 III 617 E 6.2; Bundesgerichtsurteil 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2). Der Kindsvater rügt insbesondere die Untätigkeit der Behörden, weshalb seine Eingaben als Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden zu behandeln sind. Die Begründungsanforderungen sind für einen Laien gerade noch erfüllt, womit grund- sätzlich auf die Beschwerden einzutreten ist. 1.3 Im Kindesschutzverfahren gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO und Art. 446 Abs. 1 ZGB). Diese Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen erfolgt im öffentlichen In- teresse, um möglichst ein mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmendes Urteil zu garantieren (Bundesgerichtsurteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1). Zu- dem ist im Kindesschutzverfahren die Offizialmaxime anwendbar, nach der das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 446 Abs. 3 ZGB). 1.4 Der Kindsvater beantragt eine Verlagerung des Verfahrens nach D _________ (S. 4 f.). Er wirft somit die Frage nach der internationalen Zuständigkeit auf. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elter- lichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) sind die Behörden, seien es Ge-
- 4 - richte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhn- lichen Aufenthalt hat, zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermö- gens des Kindes zu treffen. Da das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, ist die Zuständigkeit der Schweizerischen Behörden gegeben. Es ist auch nicht er- sichtlich, inwiefern die Behörden eines anderen Vertragsstaats – wie bspw. D _________ – besser in der Lage wären, das Wohl des Kindes im Einzelfall zu beurtei- len (vgl. Art. 8 Abs. 1 HKsÜ). Die KESB befasst sich schon seit mehreren Jahren mit dem vorliegenden Dossier betreffend das gemeinsame Kind und ist daher mit den fami- liären Verhältnissen bestens vertraut. Sie verfügt somit über ausreichende Kenntnisse, um das Kindeswohl zu beurteilen. Zudem wird in der Schweiz zurzeit ein Abklärungsbe- richt erstellt, um die familiäre Situation und die Notwendigkeit von Massnahmen zum Schutz des gemeinsamen Kindes zu beurteilen (vgl. Akten KESB S. 167). Bei einer Ver- legung des Verfahrens nach D _________ würde diese Abklärung in der Schweiz nicht weiter durchgeführt werden, was in Hinblick auf das Kindeswohl nicht sinnvoll erscheint. Daher ist der Antrag, das Verfahren nach D _________ zu verlegen, abzuweisen. 2. 2.1 Der Kindsvater bringt sinngemäss eine Kindeswohlgefährdung, eine Verletzung des Sorgerechts sowie die Untätigkeit der Behörden vor und begründet dies zusammenge- fasst wie folgt: Seit dem 10. Oktober 2024 verweigere die Kindsmutter jeglichen Kontakt zwischen ihm und dem gemeinsamen Kind. Seit über drei Monaten dulde die KESB die vollständige Isolation des gemeinsamen Kindes von ihm, ohne wirksame Massnahmen zur Wiederherstellung des Kontaktes zu ergreifen. In der Anhörung vom 19. Dezember 2024 sei zugesichert worden, bis am 6. Januar 2025 eine Entscheidung zu treffen. Diese Frist sei missachtet worden. Statt den rechtswidrigen Kontaktabbruch zu unterbinden, blockiere die KESB seine geplanten Ferien mit dem gemeinsamen Kind, obwohl das Abklärungsverfahren noch laufe und keinerlei Kindeswohlgefährdung festgestellt worden sei. Ein monatelanger Kontaktabbruch sei für ein Kind in diesem Alter nicht gesund und könne langfristig Schäden verursachen. Gerade in der frühen Jugendphase sei es wich- tig, dass beide Elternteile präsent seien, um dem Kind Sicherheit und emotionale Stabi- lität zu geben. Durch ihre Untätigkeit hätten die Schweizer Behörden das Wohl seines Kindes ernsthaft gefährdet und ihm psychologische Schäden zugefügt. Die Verhinde- rung des grenzüberschreitenden Kontakts zur Familie in D _________ verstosse zudem gegen Art. 7 des Haager Kindesschutzübereinkommens. Darüber hinaus habe die KESB ohne seine Zustimmung eine psychologische Abklärung veranlasst, obwohl er als sor- geberechtigter Vater das Recht habe, in solche Entscheidungen einbezogen zu werden (S. 1 ff. und S. 4 ff.). Der Kindsvater erklärt zusätzlich, dass er klarstellen möchte, dass
- 5 - er jegliche Form von Videoüberwachung während der Gespräche mit seinem Kind ent- schieden ablehne. Dies würde implizieren, dass er eine Gefahr für sein eigenes Kind sei, ebenso wie seine Familie, die ihm bei Gesprächen zur Seite stehe. Es sei nicht nur eine Verletzung seines Rechts als Vater, sondern auch eine Schädigung des Vertrauens zwi- schen ihm und seinem Kind (S. 172 ff.). 2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzöge- rung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Bun- desgerichtsurteil 4A_400/2022 vom 22. November 2022 E. 3.1). Wird der Schutzbehörde eine Gefährdungsmeldung zugetragen, hat sie zu überprüfen, ob diese begründet erscheint und wenn nötig die entsprechenden Verfahrensschritte einzuleiten (vgl. Art. 443 Abs. 1 ZGB; Art. 118a lit. d EGZGB). Aufgrund der Offizialma- xime sind von Amtes wegen die geeigneten Massnahmen zu treffen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet erscheint und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gegebenenfalls sind Sachverständige, Vorak- ten usw. beizuziehen. Die Anordnung eines Gutachtens ist – im Gegensatz zu einer Therapie – nicht Massnahme, sondern ebenfalls Untersuchungshandlung und unterliegt daher nur beschränkter Überprüfung im Rechtsmittelweg, ausser dort, wo damit eine fürsorgerische Unterbringung verbunden ist (BREITSCHMID, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N. 16 zu Art. 307 ZGB). 2.3 Vorliegend ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Die KESB ersuchte am 15. Juli 2024 bei der Beiständin um einen Situationsbericht (Ak- ten KESB S. 70). Mit E-Mail vom 3. Oktober 2024 bat die KESB die Beiständin, den Situationsbericht bis am 31. Oktober 2024 zuzustellen (Akten KESB S. 78). Am 24. Ok- tober 2024 leitete das Kantonsgericht das Schreiben des Kindsvaters vom 15. Oktober 2024 weiter (Akten KESB S. 79 ff.). Die KESB teilte diesem daraufhin am 28. Oktober 2024 mit, dass sie über sein Anliegen informiert worden und bemüht sei, mit dem AKS eine Lösung zu finden (Akten KESB S. 86). Die Beiständin reichte am 31. Oktober 2024 ihren Bericht bei der KESB ein, in welchem sie eine Empfehlung machte und Anträge stellte (Akten KESB S. 88 ff.). Gemäss der Sitzung der KESB vom 11. November 2024 soll der Bericht nicht zur Stellungnahme zugestellt, sondern anlässlich einer Anhörung zusammen mit den Eltern und dem Kind besprochen werden (Akten KESB S. 95). Diese
- 6 - wurden im Rahmen des Kindesschutzverfahrens (Abklärung der Situation) am 28. No- vember 2024 zur Sitzung auf den 19. Dezember 2024 vorgeladen (Akten KESB S. 96 ff.). An der Anhörung vom 19. Dezember 2024 nahmen das gemeinsame Kind, die Kinds- mutter und die Beiständin teil, nicht jedoch der Kindsvater (Akten KESB S. 123 ff.). Das gemeinsame Kind wurde separat angehört und führte unter anderem aus, mit dem Kindsvater habe es seit dem 10. Oktober 2024 keinen Kontakt mehr. Es wolle keinen Kontakt, da es gerne nach C _________ gehen wolle, aber der Kindsvater den Pass nicht unterschreiben würde. Falls dieser den Pass unterschreiben würde, würde es auch wieder in die Ferien zum Kindsvater und ihn wieder zweimal pro Woche anrufen (Akten KESB S. 123 Rückseite). Anlässlich ihrer Sitzung vom 6. Januar 2025 entschied die KESB unter anderem, eine Abklärung vorzunehmen, ob das gemeinsame Kind unter grosser Belastung stehe (Ak- ten KESB S. 133). Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 erklärte die KESB, dass die Inte- ressen des gemeinsamen Kindes gefährdet sein könnten und beauftragte das D _________, einen Abklärungsbericht zu erstellen, um die familiäre Situation und die Notwendigkeit von Massnahmen zum Schutz des Kindes zu beurteilen (Akten KESB S. 134). Am 23. Januar 2025 informierte das D _________ die KESB, dass sie keine Ka- pazität hätten, einen solche Abklärung durchzuführen und der Abklärungsauftrag einer anderen Stelle übergeben werden müsse (Akten KESB S. 139). Daraufhin beauftragte die KESB am 23. Januar 2025 die E _________, die entsprechende Abklärung durch- zuführen (Akten KESB S. 141). Mit E-Mail vom 27. Januar 2025 teilte die KESB der Bei- ständin mit, dass das gemeinsame Kind die Ferien bis zum Abschluss der Abklärung bei der Kindsmutter verbringe und sie den Kindsvater darüber informieren könne (Akten KESB S. 142). Am 28. Januar 2025 informierte die KESB den Kindsvater telefonisch und am 6. Februar 2025 per E-Mail, dass derzeit eine Abklärung laufe und die Situation da- nach neu beurteilt werde (Akten KESB S. 144 und S. 147). Am 6. Februar 2025 teilte die E _________ mit, dass sie die Abklärung nicht annehmen könne (Akten KESB S. 153). Der psychologische Verlaufsbericht des D _________ vom 26. Februar 2025 ging am
28. Februar 2025 bei der KESB ein (Akten KESB S. 168). Nach vorgängiger Anfrage vom 27. Februar 2025 beauftragte die KESB die F _________ am 3. März 2025, den entsprechenden Abklärungsbericht bis spätestens am 30. April 2025 zu erstellen (Akten KESB S. 167 und S. 175). Die KESB wies das AKS am 3. März 2025 an, einen beglei- teten Videoanruf zwischen dem gemeinsamen Kind und dem Kindsvater zu organisieren (Akten KESB S. 183).
- 7 - 2.4 Aufgrund der Akten ist eine rechtswidrige Untätigkeit der KESB nicht auszumachen. Sie hat von der Beiständin einen Situationsbericht und vom D _________ einen psycho- logischen Verlaufsbericht erstellen lassen. Eine Anhörung wurde am 19. Dezember 2024 durchgeführt. Entgegen der Ansicht des Kindsvaters wurde ihm nicht zugesichert, bis spätestens 6. Januar 2025 eine Entscheidung zu treffen, sondern, dass an der Behör- densitzung vom 6. Januar 2025 die Situation des gemeinsamen Kindes nochmals ein- gehend geprüft werde (vgl. Akten KESB S. 129 Rückseite). Anlässlich dieser Sitzung wurde dann entschieden, eine Abklärung vorzunehmen (Akten KESB S. 133). Zurzeit wird ein Abklärungsbericht erstellt, um die familiäre Situation und die Notwendigkeit von Massnahmen zum Schutz des gemeinsamen Kindes zu beurteilen. Zudem wurde das AKS beauftragt, begleitete Videoanrufe zu organisieren. Bei diesen handelt es sich um eine Übergangslösung bis zur endgültigen Klärung der Verhältnisse; auf Dauer ist ein nach Möglichkeit unüberwachter Kontakt zwischen Kind und Kindsvater anzustreben. Es zeigt sich somit, dass die KESB im Begriff ist, die Situation im Rahmen eines Kindes- schutzverfahrens abzuklären und versucht, dem Kindsvater während dieser Abklärun- gen die Ausübung des persönlichen Verkehrs zu ermöglichen, obwohl das gemeinsame Kind zurzeit keinen Kontakt mehr mit ihm will. Mithin sind die Beschwerden wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung der KESB abzuweisen. Die KESB wird jedoch eingeladen zu prüfen, ob es während der Erstellung des Abklärungsberichts zu- sätzlich zu den begleiteten Videoanrufen möglich wäre, dass das gemeinsame Kind den Kindsvater in seinen Ferien in D _________ besucht. Kritisch zu hinterfragen haben wird sie auch das Verhalten des Kindes, soweit dieses angeblich den Kontakt verweigert, bis der Kindsvater seine Unterschrift für den Pass leistet. Grundsätzlich ist den Interessen sämtlicher beteiligter Personen – des Kindes, der Kindsmutter aber auch des Kindsva- ters – angemessen Rechnung zu tragen. Inwiefern Art. 7 HKsÜ von der KESB verletzt worden sein sollte, wird vom Kindsvater nicht weiter begründet. Eine Verletzung dieser Bestimmung ist auch nicht ersichtlich, da sie die internationale Zuständigkeit betrifft. Im Rahmen des laufenden Kindesschutzverfahrens war die KESB zudem berechtigt, als Untersuchungshandlung Sachverständige beizuziehen und diese mit der Erstellung ei- nes Abklärungsberichts zu beauftragen, zumal dies in Hinblick auf die Untersuchungs- maxime und unter Berücksichtigung des Kindeswohls in casu sinnvoll erscheint. 2.5 Insgesamt sind die Rügen des Kindsvaters nicht zu hören und seine Beschwerden abzuweisen.
- 8 -
3. Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012) und diese Kosten wären aufgrund seines Unterliegens grundsätzlich durch den Kindsvater zu tragen, wobei es sich vorliegend jedoch rechtfertigt, ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsge- bühr zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 GTar). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen, weil der Kindsvater unterliegt und die KESB in ihrer amtlichen Funktion han- delt.
Das Kantonsgericht erkennt:
1. Der Antrag, das Verfahren nach D _________ zu verlegen, wird abgewiesen. 2. Die Beschwerden von X _________ werden abgewiesen. 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Visp wird eingeladen zu prüfen, ob es während der Erstellung des Abklärungsberichts zusätzlich zu den begleiteten Vi- deoanrufen möglich wäre, dass B _________ seinen Vater X _________ in seinen Ferien in D _________ besucht. Dabei hat sie die neuerliche Eingabe des Kindsva- ters vom 25. März 2025 mitzuberücksichtigen. 4. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 31. März 2025